Zeugnis

Auf dieser Seite möchten wir Sie über die Grundsätze des Zeugnisses informieren sowie die rechtlichen Grundlagen hinweisen. Gemäß § 630 BGB hat jeder Arbeitgeber auf Verlangen des jeweiligen Dienstverpflichteten ein Arbeitszeugnis zu erstellen. Für Arbeitnehmer gilt diese Vorschrift über § 106 GewO.

Dies kann z. B. auch als Zwischenzeugnis erfolgen, wenn beispielweise ein Vorgesetztenwechsel oder eine Bewerbung ansteht. Zu unterscheiden ist bei den Zeugnissen ein einfaches Zeugnis sowie ein qualifiziertes Zeugnis.

Bei einem einfachen Zeugnis stehen lediglich die Art der Tätigkeit und die Dauer der Beschäftigung im Vordergrund. Bei einem qualifizierten Zeugnis kommt hierzu die Bewertung der Leistungen des Arbeitsnehmers sowie die Führung ggü. Arbeitgeber, Kunden und anderen Mitarbeitern.

Das Arbeitszeugnis soll als wichtigste Bewertungsunterlage des Arbeitsnehmers dessen berufliches Fortkommen fördern und muss deshalb „wohlwollend“ formuliert sein. Es soll den neuen Arbeitgeber über die bisherige Tätigkeit und die Leistungen informieren. Es muss wahr sein und es muss alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen enthalten. Selbst bei äußerst kurzen Arbeitsverhältnissen besteht ein Anspruch auf ein entsprechendes Zeugnis. Dies ist nicht ausgeschlossen.

Bei Vorliegen der folgenden Punkte besteht auch die Möglichkeit ein Zwischenzeugnis zu verlangen:

  1. bei Ankündigung einer Kündigung durch den Arbeitgeber,
  2. bei einem Bewerbungswunsch des Arbeitnehmers,
  3. nach Ablauf der Probezeit des Arbeitnehmers,
  4. bei Versetzung eines Arbeitnehmers innerhalb des Betriebs,
  5. bei Inanspruchnahme der Elternzeit u.a.

Sollten Sie ein Zwischenzeugnis erhalten haben, wird es für den Arbeitgeber natürlich schwierig in Bezug auf ein Endzeugnis hiervon abzuweichen. Sie sollten deshalb überprüfen, ob hier große Abweichungen entstanden sind und wie diese entstanden sein können. Insoweit besteht die Möglichkeit letztlich auch eine gerichtliche Korrektur des Zeugnisses vorzunehmen. Sollten Sie dies wünschen stehen wir Ihnen als Ansprechpartner gern zur Verfügung.

Form des Zeugnisses

Das Zeugnis ist maschinenschriftlich zu erteilen. Am besten auf einem Firmenbogen, wobei das Anschriftenfeld frei zu lassen ist. Das Zeugnis ist immer ungefaltet auszustellen, muss Ihnen also in einem A4 Umschlag zugesendet werden. Geheimzeichen dürfen in einem Zeugnis nicht verwendet werden. Dennoch versuchen einige Arbeitgeber durch bestimmte Klauseln einen Arbeitnehmer ggü. dem neuen Arbeitgeber schlecht dastehen zulassen.

Außerdem müssen im Zeugnis der Ort und das Datum der Ausstellung enthalten sein und Vor- oder Rückdatierungen sind grundsätzlich unzulässig. Natürlich muss der Arbeitgeber selbst oder ein dazu Bevollmächtigter das Zeugnis persönlich unterschrieben haben.

Zeugnissprache

Damit Sie sich einen kleinen Eindruck verschaffen können, wie die Zeugnissprache und die einige Formulierungen aussehen können, zeigen wir Ihnen beispielhaft Einige davon auf. Da das Zeugnis immer wohlwollend formuliert sein muss, kann es durchaus sein, dass Formulierungen mit einem positiven Klang trotzdem ein negatives Urteil ausdrückt.

Die Schulnote 1 würde z. B. folgendermaßen lauten: „Er hat die ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt.“ Die Schulnote 5 würde dagegen lauten: „Er hat die ihm übertragenen Aufgaben im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit erledigt.“ Eine ganz schlechte Bewertung würde auch, wenn es sich tatsächlich im ersten Moment nicht so anhört, lauten: „Er führte die ihm übertragenen Aufgaben mit großen Fleiß und Interesse durch.“ Dies heißt so viel wie, dass Sie als Arbeitnehmer zwar bemüht waren, im Ergebnis aber nichts geleistet haben.

Das Zeugnis kann per Klage beim Arbeitsgericht durchgesetzt werden, sobald sich der Arbeitgeber weigert ein entsprechendes Zeugnis auszustellen. Auch wenn Sie mit einem Zeugnis nicht einverstanden sind, kann eine Klage beim Arbeitsgericht gegen den Arbeitgeber hier Abhilfe schaffen. Insoweit weisen wir nur darauf hin, dass im Falle einer gewünschten Bewertung die besser als 3 liegen soll, entsprechende Beweise von Ihnen vorgebracht werden müssen. Will der Arbeitgeber seinerseits von dem Zeugnis nach unten abweichen ist er hierfür beweisverpflichtet.

Gerne stehen wir Ihnen für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche auch in Bezug auf das Zeugnis unter den bekannte Kontaktdaten zur Verfügung

Rechtsgebiete