Überstunden

Hier möchten wir Ihnen mitteilen, was Sie über Überstunden wissen müssen. Wichtig für Sie ist, zu wissen ob eine Verpflichtung besteht Überstunden zu machen und wie Überstunden zu vergüten sind.

Was sind Überstunden?

Eine Überstunde ist jede Stunde, die Sie länger als die vereinbarte Arbeitszeit arbeiten. Findet sich also in Ihrem Arbeitsvertrag eine Normalarbeitszeit von 30 Stunden pro Woche, Sie arbeiten in einer Woche aber 35 Stunden, so haben Sie insgesamt fünf Überstunden gemacht.

Verpflichtung zu Überstunden?

Rein rechtlich sind Sie nur dazu verpflichtet Überstunden zu machen, wenn dies vertraglich geregelt ist. Ein Weisungsrecht hat der Arbeitgeber insoweit nicht. Lediglich in Notsituationen, also wenn plötzlich ein Großauftrag oder eine eintreffende unplanmäßige Warenlieferung kommt oder bei einer Katastrophe, wie einem Brand können auch Sondereinsätze durch den Arbeitgeber angeordnet werden, ohne dass Überstunden vertraglich geregelt sein müssen.

Sollten also in Ihren Arbeitsvertrag keine Regelungen zu Überstunden getroffen worden sein, müssen Sie diese auch nicht machen.

Grundsätzlich werden in Ihrem Arbeitsvertrag die Wochenstunden aufgeführt sein. Insgesamt sind dort z. B. 30 Stunden notiert. Die Arbeitszeit selbst wird i. d. R. nicht festgelegt sein, es wird also nicht dort stehen, dass Sie von 9:00 Uhr bis 17:30 Uhr täglich zu arbeiten haben. Dies wird durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers bestimmt und vielleicht täglich neu festgelegt. Diese Arbeitszeit darf auch an einem Samstag liegen, weil das Arbeitszeitgesetz von einer Werktagewoche ausgeht. Zu den Werktagen zählt eben auch der Samstag.

Sollte also weder in Ihrem Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag eine Regelung zu Überstunden getroffen worden sein, müssen Sie diese auch nicht machen.

Bezahlung von Überstunden?

Sollten in Ihrem Vertrag nun doch eine Regelung bzgl. Überstunden bestehen und Sie auch regelmäßig Überstunden machen, ist die Frage, wie diese Überstunden zu bezahlen sind. Auch hierzu kann es Regelungen im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geben. Gibt es diese jedoch nicht, ist nach § 612 BGB von der üblichen Vergütung auszugehen. Üblich ist, was in einem bestimmten Bereich, einer Branche, einem bestimmten Bundesland für diese Tätigkeit gezahlt wird.

Jedoch ist auch eine Regelung zum Ausgleich der Überstunden in Freizeit möglich. Dies wird für Sie als Arbeitnehmer i. d. R. günstiger sein, weil Sie dann tatsächlich eine längere Erholungsphase bei gleichzeitiger Bezahlung zur Verfügung haben.

Achten Sie auch darauf, dass in Ihrem Arbeitsvertrag nicht etwa folgende Regelung steht: „10 Überstunden pro Monat sind mit drin.“ Bei einer solchen Regelung hat beispielsweise das Bundesarbeitsgericht anerkannt, dass die zusätzlich geleisteten Überstunden nicht bezahlt werden müssen, weil diese mit dem Gehalt abgegolten sind. Achten Sie also darauf, dass Überstunden gesondert zu zahlen sind.

Sollte Ihnen der Arbeitgeber einmal Überstunden nicht bezahlen wollen, kommt eine Klage in Betracht. Diese wird jedoch nur erfolgreich sein, wenn Sie jede einzelne Überstunde belegen können. Außerdem müssen Sie auch noch belegen, dass der Arbeitgeber die Überstunden tatsächlich angeordnet hat. Entscheidend ist deshalb, dass Sie sich jede Überstunde vom Arbeitgeber abzeichnen lassen. Verweigert er Ihnen dies, sollten Sie einfach keine Überstunden mehr leisten. Hinzu kommt noch, dass Ausschlussfristen drohen, die dazu führen, dass die von Ihnen geleisteten Überstunden nach Ende der Ausschlussfrist verfallen. Insoweit sollten Sie also schnell handeln.

Sollten Sie also Probleme bei der Bezahlung oder mit der Anordnung von Überstunden durch Ihren Arbeitgeber haben, wenden Sie sich vertrauensvoll an unser Büro. Die Kontaktdaten entnehmen Sie bitte unserer Internetseite.

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