Restlohn
Auf dieser Seite möchten wir Ihnen sagen, was Sie beachten müssen, wenn Sie noch Restlohnansprüche haben. Diese Ansprüche können beispielsweise entstehen, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist, aber der Arbeitgeber die restlichen Zahlungen nicht vornimmt. Möglich ist auch, dass der Arbeitgeber sich in Zahlungsschwierigkeiten befindet, Sie ihre Arbeitsleistung weiter erbringen, jedoch eine Zahlung für ein oder mehrere Monate nicht erfolgt.
Für die Auszahlung des Lohns bzw. Gehalts ist i. d. R. ein bestimmter Monatstag im Vertrag bestimmt. Das kann Ende des Monats sein, aber auch der 15. oder ein anderer Tag des Folgemonats. Soweit der Arbeitgeber diesen Termin für die Auszahlung verstreichen lässt, befindet er sich bereits in Verzug. In diesem Moment können Sie auf den Arbeitgeber zugehen und Ihren Lohn fordern. Lassen Sie sich von evtl. Gesprächen Ihres Arbeitgebers, die dieser als Druckmittel gegen Sie einsetzt, damit Sie auf den Lohn evtl. ganz verzichten, nicht einschüchtern. Im Gegenteil, in solchen Fällen sollten Sie schnell handeln und Ihre Rechte unter Umständen auch mit Hilfe des Gerichts wahrnehmen. Oftmals wird Sie der Arbeitgeber über seine tatsächliche wirtschaftliche Situation im Dunkeln lassen.
Denn erst wenn der Arbeitgeber eine Insolvenzverfahren beantragt und dieses Insolvenzverfahren tatsächlich vom Amtsgericht eröffnet wird, hätten Sie einen Anspruch auf Insolvenzgeld für die letzten drei Monate Ihres Arbeitsverhältnisses, wenn Sie zu dieser Zeit eine Arbeitsvergütung durch den Arbeitgeber nicht erhalten haben.
Ausschlussfristen
Hinsichtlich Ihrer Ansprüche müssen Sie jedoch evtl. Ausschlussfristen beachten. Dabei handelt es sich um Fristen die in Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen niedergelegt sind, die Ihre Ansprüche auf noch ausstehende Zahlungen des Arbeitsgebers innerhalb kürzester Fristen verjähren lassen. Oftmals sind dies nur drei Monate. Machen Sie Ihre Ansprüche innerhalb nicht geltend, sind diese verloren. Schauen Sie also immer in Ihren Vertrag um entsprechende Fristen zu finden.
Für eine Lohnklage hinsichtlich des Lohnrückstandes können Sie sich gerne an uns wenden.
Zurückbehaltungsrecht
Sollte sich Ihr Arbeitgeber tatsächlich in Zahlungsverzug befinden, können Sie Ihre Leistungen sogar vorrübergehend verweigern. Dabei handelt es sich um ein sogenanntes gesetzliches Zurückbehaltungsrecht. Dieses dürfen Sie jedoch nur ausüben, soweit Ihre Zurückhaltung der Arbeitskraft mit dem rückständigen Lohn in einem angemessenen Verhältnis steht. Es sollte mindestens ein Monatslohn ausstehen.
Kündigung
Sogar eine Kündigung bzw. eine fristlose Kündigung wegen des Zahlungsverzugs ist grundsätzlich möglich. Hierzu sollten jedoch mindestens zwei Monatsgehälter ausstehen, weil sonst ein wichtiger Grund, der für eine fristlose Kündigung erforderlich ist, nicht gegeben wäre.
Sollten Sie also Probleme mit Ihrem Lohn haben, wenden Sie sich gerne an unser Büro.
Besser gleich zum Fachanwalt!
Wir nehmen uns die notwendige Zeit, um in Ruhe Ihren Fall mit Ihnen zu besprechen.