Schutz bei Kündigung

Was müssen Sie tun, wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber die Kündigung bekommen haben:

Wenn Sie von Ih­rem Ar­beit­ge­ber ei­ne Kün­di­gung er­hal­ten ha­ben, ha­ben Sie ei­ne kur­ze ge­setz­li­che Kla­ge­frist zu be­ach­ten (3 Wochen)  und müs­sen da­her schnell entscheiden, wie Sie sich ver­hal­ten wol­len. Falls das Gericht die Kündigung für unberechtigt hält und Ihr Ar­beit­ge­ber das auch so sieht, ha­ben Sie gu­te Chan­cen, ei­ne at­trak­ti­ve Ab­fin­dung und ein gu­tes Zeug­nis aus­zu­han­deln.

Denn Ihr Ar­beit­ge­ber hat sich dann wahr­schein­lich schon  auf die Mög­lich­keit ein­ge­stellt, dass Sie ei­ne Kün­di­gungs­schutz­kla­ge er­he­ben könn­ten. Damit der Arbeitgeber ein sol­ches Kla­ge­ver­fah­ren nicht füh­ren muss, soll­te er Ih­nen et­was an­bie­ten. (von Rechtsanwalt Andreas Tertel, Fachanwalt für Arbeitsrecht)

Im fol­gen­den fin­den Sie 5 Tipps, die Sie als Ar­beit­neh­mer im Fal­le ei­ner Kün­di­gung be­ach­ten soll­ten:

1. Fin­den Sie her­aus, ob Sie Kündi­gungs­schutz ha­ben und wie lang die Ih­nen zu­ste­hen­de Kündi­gungs­frist ist.

Wenn Ihr Ar­beits­verhält­nis länger als 6 Mo­na­te be­steht und wenn in dem Be­trieb Ih­res Ar­beit­ge­bers mehr als 10 Ar­beit­neh­mer beschäftigt sind, kann Ihr Ar­beit­ge­ber Ih­nen nicht ohne Grund kündigen. Viel­mehr braucht er dafür Gründe gemäß § 1 Kündi­gungs­schutz­ge­setz (KSchG). Es gibt genau 3 Gründe für eine Kündigung. Das sind betriebliche Gründe, die als erstes vorgeschoben werden, wenn der Arbeitgeber nicht weiß, was er als Grund anführen soll. Dann folgt als wichtigste Gruppe die verhaltensbedingten Gründe und als letzte Gruppe die  personenbedingten Gründe.

Können Sie also eine Klage gegen die Kündigung führen, ha­ben Sie gu­te Chan­cen, mit dem Ar­beit­ge­ber güns­ti­ge Beendigungsbe­din­gun­gen aus­zu­han­deln. Denn Ar­beit­ge­ber, die bei ei­ner Kündi­gung das KSchG be­ach­ten müssen, können sich nie 100%ig si­cher sein, dass die Kündi­gung wirk­sam war. Das können Sie in der Regel ausnutzen.

Da­her ha­ben sie ein In­ter­es­se dar­an, dass der gekündig­te Ar­beit­neh­mer die Kündigung akzeptiert, was die­ser nur ge­gen ei­ne Ab­fin­dung und ein gu­tes Zeug­nis tun wird. Eventuell nimmt der Ar­beit­ge­ber die Kündi­gung so­gar zurück­.

Ein Schutz vor Kündi­gun­gen kann sich auch aus ei­ner ta­rif­ver­trag­li­chen Re­ge­lung er­ge­ben, wo­nach man ab ei­nem be­stimm­ten Al­ter und/oder ei­ner be­stimm­ten Beschäfti­gungs­zeit or­dent­lich unkünd­bar ist. Falls Ta­rif­verträge (Vertrag zwischen einer Gewerkschaft und einem Arbeitgeberverband) auf Ihr Ar­beits­verhält­nis an­wend­bar sind, soll­ten Sie sich die­se be­sor­gen und prüfen, ob sie diesbezüglich Vorschriften ent­hal­ten. Es gibt auch vie­le ge­setz­li­che Kündi­gungs­be­schränkun­gen außer­halb des KSchG, zum Beispiel im Mutterschutzgesetz (MuSchG), im Berufsbildungsgesetz für Auszubildende (BBiG), im Schwerbehindertenrecht (Sozialgesetzbuch IX – SGB IX) oder im Elternzeitgesetz (BEEG) auf die Sie sich mögli­cher­wei­se be­ru­fen können.

Sie soll­ten sich bei ei­ner or­dent­li­chen Kündi­gung auch im­mer ver­ge­wis­sern, dass Ihr Ar­beit­ge­ber die Kündi­gungs­frist ein­ge­hal­ten hat. Die Kündigungsfristen ergeben sich entweder aus Ihrem Arbeitsvertrag, aus dem für Sie gültigen Tarifvertrag oder wenn dort auch nichts geregelt ist, am Ende aus dem Gesetz. Sie finden die Kündigungsfristen unter § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

2. Be­ach­ten Sie die ge­setz­li­che 3-Wo­chen­frist für die Er­he­bung ei­ner Kündi­gungs­schutz­kla­ge

Wenn Sie Kündi­gungs­schutz nach dem KSchG und/oder auf ei­ner an­de­ren Rechts­grund­la­ge in An­spruch neh­men wollen, müssen Sie wissen, dass die­ser recht­li­che Schutz Ih­res Ar­beits­verhält­nis­ses 3 Wo­chen nach Er­halt des Kündi­gungs­schrei­bens wie­der ver­lo­ren geht.

Denn drei Wo­chen nach Zu­gang der Kündigung vom Arbeitgeber steht fest, dass die Kündi­gung wirk­sam ist. Das folgt aus den § 4 KSchG und § 7 KSchG. Die ein­zi­ge Möglich­keit, den Ver­lust des Kündi­gungs­schut­zes zu ver­hin­dern, ist die Er­he­bung ei­ner Kündi­gungs­schutz­kla­ge. Und zwar in­ner­halb von 3 Wo­chen nach Zugang der Kündi­gung.

Das be­deu­tet für Sie als Ar­beit­neh­mer, dass Sie un­ter Druck ste­hen, wenn Sie mit Ih­rem Ar­beit­ge­ber über die Fol­gen sei­ner Kündi­gung spre­chen. Denn auch wenn Sie ei­gent­lich lie­ber kei­ne Kla­ge er­he­ben wol­len, son­dern „nur“ ei­ne außer­ge­richt­li­che Ei­ni­gung über die Ein­zel­hei­ten der Ver­trags­be­en­di­gung er­zie­len möch­ten, ist nach drei Wo­chen Schluss.

Denn falls Sie 3 Wo­chen nach Er­halt der Kündi­gung im­mer noch kei­ne Kla­ge er­ho­ben ha­ben, steht die Wirk­sam­keit der Kündi­gung fest. Und war­um soll­te ein wirtschaftlich den­ken­der Ar­beit­ge­ber  noch über ei­ne Ab­fin­dung ver­handeln, wenn die Kündigung rechtskräftig ist.

Für fast alle Menschen ist der Arbeitsplatz die Grundlage ihrer wirtschaftlichen Existenz. Genau aus diesem Grund ist die Kündigung eines Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber nur aus ganz bestimmten, oben schon näher beschriebenen Gründen zulässig.

Ein Arbeitnehmer hat verschiedene Möglichkeiten, um auf eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung zu reagieren. Es kann sich z.B. lohnen, vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erheben um die Kündigung zu kippen oder eine Abfindung zu erstreiten. Es kann aber in einigen Fällen auch ratsamer sein, sich mit dem Arbeitgeber außergerichtlich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung zu einigen.

3. Mel­den Sie sich bei der Agen­tur für Ar­beit ar­beit­su­chend

Wer gekündigt wor­den ist, muss sich persönlich bei der Agen­tur für Ar­beit ar­beit­su­chend mel­den, und zwar in­ner­halb von Ta­gen nach Er­halt der Kündi­gung. Das steht in § 38 Drit­tes Buch So­zi­al­ge­setz­buch (SGB III). Zur Mel­dung bei der Ar­beits­agen­tur sind Sie auch dann ver­pflich­tet, wenn Sie ei­ne Kündi­gungs­schutz­kla­ge er­he­ben wol­len. Die Pflicht zur schnellen persönli­chen Mel­dung soll­ten Sie un­be­dingt be­ach­ten, um Nach­tei­le beim Ar­beits­lo­sen­geld zu ver­mei­den. Sollte Ihr Arbeitgeber die Kündigungsfrist nicht eingehalten haben, wird er Sie auch nicht mehr bezahlen wollen. Auch dann greift aber schon das Arbeitslosengeld, so dass Sie keine Zeit ohne Geld nach der Kündigung überbrücken müssen.

4. Vorsicht beim Ab­schluss ei­nes Ab­wick­lungsvertrages oder Aufhebungs­ver­trages

Mit ei­nem Ab­wick­lungs­ver­trag oder Aufhebungsvertrag können Sie die Fol­gen ei­ner Kündi­gung re­geln, die Ihr Ar­beit­ge­ber aus­ge­spro­chen hat. Wenn Sie eine Klage einreichen könnten, soll­te Ihr Ar­beit­ge­ber da­zu be­reit sein, mit Ih­nen über ei­nen Ab­wick­lungs­ver­trag oder Aufhebungsvertrag zu spre­chen. Denn an­dern­falls werden Sie ei­ne Kündi­gungs­schutz­kla­ge er­he­ben.

Ein Ab­wick­lungs­ver­trag führt ähn­lich wie ein Auf­he­bungs­ver­trag da­zu, dass das Ar­beits­verhält­nis­ses beendet wird. Das ist der Grund, war­um der Ar­beit­ge­ber an ei­nem sol­chen Ver­trag in­ter­es­siert ist. Er möchte sich ja von Ihnen trennen. Und für Sie als Ar­beit­neh­mer soll­te der Vertrag zumindest ei­ne hohe Ab­fin­dung so­wie ein sehr gu­tes Zeug­nis mit allen wichtigen Informationen ent­hal­ten.

Bei die­sem Aus­tausch soll­ten Sie sehr gut beraten werden und Ihre Chancen wahren. Ei­ne gu­te Ab­fin­dung wird ent­wer­tet, wenn dafür im Ge­gen­zug Kündi­gungs­fris­ten verkürzt oder va­ria­ble Vergütungs­be­stand­tei­le ge­stri­chen wer­den. Es besteht die Gerfahr ei­ner Sperr­zeit beim Be­zug von Ar­beits­lo­sen­geld. Auch da­durch kann sich der fi­nan­zi­el­le Vor­teil, der mit ei­ner Ab­fin­dung ver­bun­den ist, wie­der verloren gehen.

Auch beim The­ma Zeug­nis müssen Sie auf­pas­sen. Oft ent­hal­ten Ab­wick­lungs­verträge ei­ne sehr knap­pe Klau­seln. Danach ist der Ar­beit­ge­ber ver­pflich­tet, Ih­nen ein „wohl­wol­len­des und qua­li­fi­zier­tes Zeug­nis“ zu er­tei­len. Das steht schon im Gesetz. Wich­tig für Sie als Ar­beit­neh­mer ist ei­ne sehr gute Zeug­nis­no­te oder ein sehr guter Zeug­nis­text.

5. Ein Zeug­nis­ent­wurf von Ihnen wird Ihr Ar­beit­ge­ber eventuell mittragen

Nach Er­halt ei­ner Kündi­gung müssen Sie wissen, dass Sie eventuell aus dem Ar­beits­verhält­nis aus­schei­den. Denn auch wenn Sie sich ge­gen die Kündi­gung zur Wehr set­zen wol­len und viel­leicht schon ei­ne Kündi­gungs­schutz­kla­ge ein­ge­reicht ha­ben, en­den ca. 80 % der  Kla­gen da­mit, dass eine gütliche Einigung erfolgt, die auf die Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses ge­gen Zah­lung ei­ner Ab­fin­dung gerichtet ist.

Da­her soll­ten Sie sich möglichst frühzei­tig mit dem The­ma Zeug­nis be­fas­sen. Am bes­ten schrei­ben Sie auf, wel­che Auf­ga­ben Sie im Ver­lauf des Ar­beits­verhält­nis­ses ver­rich­tet ha­ben, wel­che be­son­de­ren Anfor­de­run­gen Sie geschafft ha­ben und natürlich auch, ob Sie viel­leicht belohnt wor­den sind.

Die­se ge­naue Be­schrei­bung der Auf­ga­ben und der Ent­wick­lung Ih­res Ar­beits­verhält­nis­ses ist der grösste Be­stand­teil des Zeug­nis­ses.  Hier sind in­di­vi­du­el­le Tätigkeiten aus  Ih­rem Ar­beits­verhält­nis gefragt.

Da­her ist gekündig­ten Ar­beit­neh­mern zu emp­feh­len, schnell ein Zeug­nis zu ent­wer­fen und sich da­bei vor al­lem auf die  Ar­beits­auf­ga­ben, Kom­pe­ten­zen und Bewertungen  zu kon­zen­trie­ren. Die ein­lei­ten­den und die ab­sch­ließen­den For­mu­lie­run­gen können Sie Ih­rem An­walt über­las­sen.

Der Arbeitgeber muss dieses Zeugnis nicht so ausstellen, die Chancen auf eine Einigung sind aber im Zusammenhang mit der Kündigungsschutzklage besonders groß. Bedenken Sie, der Arbeitgeber will Sie ja loswerden.

Haben Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten, können wir u.a. folgendes für Sie tun:
  • Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung
  • Prüfung der Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage
  • Aushandeln einer Abfindung
  • Aushandeln eines Aufhebungsvertrages bzw. Abwicklungsvertrages
  • Beratung über die sozialrechtlichen Folgen einer Kündigung (Sperrzeit beim Arbeitslosengeld usw.)
  • Geltendmachung von Ansprüchen, die mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zusammenhängen (ausstehende Gehalts- und Provisionszahlungen, Urlaubsabgeltung, Arbeitszeugnis, Karenzentschädigung, …)
Rechtsgebiete