Gratifikationen

Auf dieser Seite wollen wir Ihnen erläutern, worum es sich bei Gratifikationen handelt, und wie Sie diese gegebenenfalls durchsetzen können.

Was ist das?

Bei einer Gratifikation handelt es sich um eine Sonderzuwendung des Arbeitgebers. Beispiele hierfür sind das Weihnachtsgeld oder auch das Urlaubsgeld. Damit der Arbeitgeber zur Zahlung von Gratifikationen verpflichtet ist, muss diese Gratifikation in einem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder auch in einem Tarifvertrag vereinbart sein. Eine weitere Möglichkeit der Durchsetzung einer Gratifikation ist eine betriebliche Übung.

Gewährt ein Arbeitgeber eine Gratifikation freiwillig, hat er dabei den Gleichbehandlungsgrundsatz zur beachten. Sämtliche Arbeitnehmer eines Betriebes müssen also von der Gratifikation profitieren, soweit sich hinsichtlich der Auszahlung keine Unterscheidungsmerkmale begründen lassen.

Rückzahlung?

Teilweise werden die Gratifikationszahlungen mit Rückzahlungsklauseln gekoppelt. Eine Rückzahlungsklausel muss immer sachlich begründet sein und der Arbeitnehmer darf durch diese Klausel nicht unzulässig lange an den Betrieb gebunden werden, da grundsätzlich die freie Wahl des Arbeitsplatzes nach dem Grundgesetz möglich sein muss. Oftmals steht in einer Vereinbarung zu einer Weihnachtsgratifikation z. B. der Satz, dass der Arbeitsnehmer bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, meistens der 31.12. eines Jahres, in dem Betrieb beschäftigt gewesen sein muss. Scheidet er zu einem früheren Zeitpunkt aus dem Betreib aus, ist die Zahlung teilweise zu erstatten. In manchen Fällen versuchen die Arbeitgeber auch, bei einem früheren Ausscheiden aus dem Betrieb die gesamte Gratifikation einzubehalten oder sich zurückzahlen zu lassen.

Widerruf?

Der Arbeitgeber kann einen Anspruch auf eine Gratifikation jedoch auch widerrufen, soweit er sich diesen Widerruf im Arbeitsvertrag vorbehalten hat. Anderenfalls würde es sich um die einseitige Änderung des Vertrages handeln, die grundsätzlich nicht möglich ist. Dann wäre einzig eine Änderungskündigung durch den Arbeitgeber möglich. Sollte also ein einseitiger Widerrufsvorbehalt vereinbart worden sein, ist es für den Arbeitsgeber möglich die Gratifikation zu widerrufen. Aber auch hier hat das Bundesarbeitsgericht einen Riegel vorgeschoben. Der Arbeitgeber muss insofern immer Gründe benennen, die ihm zum Widerruf berechtigen sollen. Diese Gründe müssen auch tatsächlich vorliegen und dürfen nicht nur vorgeschoben sein.

Sollten Sie Schwierigkeiten bei der Durchsetzung Ihres Anspruches auf Gratifikation haben oder mit einer Rückzahlungsklausel nicht einverstanden sein, dann können wir Ihnen hier gerne helfen. Bitte sprechen Sie uns an.

Rechtsgebiete