Arbeitsvertrag
Fünf Fallstricke, die Sie als Arbeitnehmer vermeiden sollten, wenn Sie einen Arbeitsvertrag unterschreiben:
Ist der Vertrag einmal geschlossen, ist es schwer diesen nochmals zu ändern. Wenn der Arbeitnehmer vor der Entscheidung steht, einen Arbeitsvertrag zu unterschreiben, sind die Verhandlungen über die wichtigsten Inhalte meist schon gelaufen. Der Arbeitgeber gibt die meisten Punkte schon vor. In der Regel hat er standardisierte Arbeitsverträge. Ihre Aufgaben, die Höhe Ihres Gehaltes und seine Zusammensetzung, über diese Fragen haben Sie sich mit Ihrem künftigen Arbeitgeber wahrscheinlich schon geeinigt, denn sonst würden Sie nicht einen Vertrag unterschreiben wollen.
In Arbeitsverträgen können aber viele Dinge stehen, die für Sie nicht gut sind. Und über diese Klauseln können Sie unmöglich im Moment der Vertragsunterzeichnung mit dem Arbeitgeber verhandeln. Lassen Sie sich den Vertragstext daher von Ihrem neuen Arbeitgeber einige Tage vorher im Entwurf senden und sehen Sie ihn zu Hause in Ruhe durch. Jeder Arbeitgeber, der seriös ist, wird dies tun. Von anderen Arbeitgebern sollten Sie die Finger lassen.
Im folgenden finden Sie eine Checkliste von 5 Punkten, die Sie dabei zu Hilfe nehmen können. (von Rechtsanwalt Andreas Tertel, Fachanwalt für Arbeitsrecht)
Als Grundsatz gilt, Sie können in einem Arbeitsvertrag alles vereinbaren, es sei denn, es ist sittenwidrig oder verstösst gegen verbindliche Gesetze. Ein Arbeitsvertrag muss nicht einmal schriftlich abgeschlossen werden, wobei wir hier natürlich bereits aus Gründen der Beweisbarkeit die Schriftform empfehlen.
1. Sind Ihre Arbeitsaufgaben klar geregelt im Arbeitsvertrag ?
Die Bezeichnung der Stelle im Bewerbungsverfahren sollte sich so genau wie möglich im Arbeitsvertrag wiederfinden. Je genauer die Beschreibung ist, um so kleiner ist der Kreis der Arbeiten, mit denen Sie Ihr Arbeitgeber betrauen kann. Hier ist also eine genaue Beschreibung besser als eine allgemeine Beschreibung. Teilweise wird auch eine Arbeitsplatzbeschreibung zum Gegenstand des Vertrages gemacht bzw. in den Vertrag einbezogen. Die Aufgabenbeschreibung im Arbeitsvertrag legt den Kkreis möglicher Arbeitsaufgaben fest, die Ihr Arbeitgeber Ihnen auf der Grundlage seines Weisungsrechts gemäß § 106 GewO zuweisen kann. Je weniger im Arbeitsvertrag geregelt ist, um so größer ist der Kreis der Tätigkeiten, die ohne eine Änderungskündigung zugewiesen werden kann.
Achten Sie daher auf eine möglichst eindeutige Beschreibung Ihrer Arbeitsaufgaben.
2. Ist sichergestellt, dass nicht Versetzungsklauseln Ihren Einsatz an jedem beliebigen Ort und auf jeder beliebigen Stelle zulassen?
Die schönsten vertraglichen Regelungen von Arbeitsaufgaben oder auch des Arbeitsortes nützen Ihnen wenig, wenn Ihr Arbeitgeber gemäß Arbeitsvertrag dazu berechtigt ist, Ihnen „andere gleichwertige Arbeitsaufgaben zuzuweisen“ oder Sie bei Bedarf auch „an einen anderen Ort in Deutschland“ einzusetzen. (Versetzungsklauseln) Liegen solche Klauseln nicht vor, muss der Arbeitgeber Ihnen im Zweifel für eine Versetzung (örtlich oder auch fachlich) eine Änderungskündigung aussprechen mit ungewissem Ausgang für den Arbeitgeber bei einer Prüfung durch das Arbeitsgericht.Achten Sie daher darauf, dass Ihr Arbeitsvertrag möglichst keine fachlichen und/der räumlichen Versetzungsklauseln des Arbeitgebers enthält.
3. Beinhaltet der Vertrag die von Ihnen gewünschten Arbeitszeiten?
Üblicherweise legt ein Arbeitsvertrag eine bestimmte Wochenstundenzahl fest, in der Regel 40 Stunden. Eine bestimmte Verteilung dieser Arbeitsstunden ist in den Arbeitsverträgen meist aber nicht enthalten. Dann bestimmt meist der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit gemäß § 106 GewO. Er nennt dies betriebliche Erfordernisse. Der Arbeitgeber kann also einseitig auf der Grundlage seines Direktionsrechts festlegen, wann Sie arbeiten müssen. Dazu kann auch der Samstag gehören, weil dieser zu einer Arbeitswoche dazuzählt. Wenn Ihnen eine bestimmte Verteilung aus privaten Gründen wichtig ist, müssen Sie diese Arbeitszeitverteilung konkret in den Vertrag aufnehmen. Oft machen Arbeitgeber im Vorstellungsgespräch Zusagen, die dann im schriftlichen Arbeitsvertrag nicht mehr auftauchen. Ob diese absichtlich weggelassen wurden oder nur wegen der vorgefertigten Arbeitsverträge nicht mehr auftauchen, sei mal dahingestellt. Schön wäre also, wenn die Arbeitszeiten konkret nach den Uhrzeiten und den Arbeitstagen geregelt sind. Dies müssen Sie vor der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages überprüfen.
4. Kündigungsfristen
Ist Ihr Arbeitsvertrag durch ausreichend lange Kündigungsfristen abgesichert? Wenn Sie engagiert und mit guten Hoffnungen eine neue Stelle antreten, wäre es ein herber Rückschlag, wenn Ihr Wunscharbeitgeber Ihnen schon ein oder zwei Jahre später wieder kündigt. So etwas kann man nie ganz verhindern, aber zumindest sollten Sie durch ausreichend lange Kündigungsfristen abgesichert sein. Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind ziemlich kurz. Kündigt Ihnen Ihr Arbeitgeber innerhalb der ersten 4 Jahre, braucht er auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen nur eine Frist von 1 Monat zum Monatsende einzuhalten. Daher bringen durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag geänderte Kündigungsfristen von zusätzlichen Monaten zum Quartalsende ein wichtiges Stück Sicherheit. Achten Sie daher darauf, dass Ihr Arbeitsvertrag ausreichend lange Kündigungsfristen vorsieht.
Dies gilt im Übrigen auch bei den Kündigungsfristen innerhalb der Probezeit. Ist eine Probezeit vereinbart, gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen. Je kürzer also die Probezeit um so geringer die Wahrscheinlichkeit, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen kurzfristig kündigen kann. Bei ausreichender Erfahrung und guter Qualifiaktion ist es sogar möglich eine Probezeit aus dem Arbeitsvertrag gänzlich zu verbannen. Dann gilt vom ersten Tag an die gesetzliche Kündigungsfrist von mindstens 4 Wochen zu Beginn einer Tätigkeit. Insoweit schauen Sie auch gern in § 622 BGB.
5. Ausschlussfristen
Was sind Ausschlussfristen? Ausschlussfristen sind aus Arbeitnehmersicht schlecht. Sie besagen, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis binnen meist 3 Monaten gegenüber der anderen Vertragspartei (schriftlich) angemahnt werden müssen – und dass sie andernfalls verfallen. Ausschlussfristen belasten praktisch gesehen vor allem den Arbeitnehmer. Versuchen Sie daher, dass Sie Ausschlussfristen aus dem Arbeitsvertrag herausnehmen lassen. Die normale Verjährung beträgt im Arbeitsrecht 3 Jahre. Mit Festsetzung einer Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag wird diese Verjährung verkürzt. Angenommen, Sie bekommen noch Lohn für die Vergangenheit und machen diesen nicht innerhalb der Frist geltend, verfällt er, obwohl Sie gearbeitet haben und auch sonst alle Bedingungen eingehalten sind. Einzig die Zeit arbeitet gegen Sie. Steht man schon in einem neuen Arbeitsverhältnis, hat man oft keine Zeit mehr, sich um das alte zu kümmern.
Lediglich im Bereich des Mindestlohnes nach dem Mindestlohngesetz sind Ausschlussfristen untersagt. Der Mindestlohn darf also erst nach 3 Jahren verfallen.
Hier kommen wir ins Boot. Wir kümmern uns rechtzeitig um alle Ihre verbliebenen Ansprüche. Fragen Sie unser Sekretariat und vereinbaren Sie eine Termin.
Besser gleich zum Fachanwalt!
Wir nehmen uns die notwendige Zeit, um in Ruhe Ihren Fall mit Ihnen zu besprechen.