Abmahnung

Wir möchten Sie auf dieser Seite informieren, was es mit einer Abmahnung im Arbeitsrecht auf sich hat, wie die Formalien einer Abmahnung sind und wann eine Abmahnung richtig oder falsch ist. Außerdem können Sie hier auch lesen, welche Möglichkeiten Sie haben, gegen eine eventuell unberechtigte Abmahnung vorzugehen und welche Auswirkungen eine Abmahnung auf einen Kündigungsrechtsstreit hat.

Was ist eine Abmahnung?

Eine Abmahnung wird Ihnen der Arbeitgeber immer dann erteilen, wenn er mit einem Verhalten Ihrerseits nicht einverstanden ist. Als Beispiel führen wir hier das häufige Zuspätkommen an. Sollten Sie also regelmäßig eine halbe Stunde auf der Arbeit erscheinen, wird es nicht lange dauern, bis sich der Arbeitgeber dazu entschließt Sie auf Ihr Fehlverhalten hinzuweisen. Sollte er dies schriftlich tun, handelt es sich um eine so genannte Abmahnung. Diese Abmahnung muss bestimmte Formalien erfüllen, damit Sie am Ende in einem Kündigungsrechtsstreit auch bestand hat.

Inhalt der Abmahnung

  1. Der Arbeitgeber muss das abgemahnte Verhalten möglichst genau beschreiben, er muss also Datum und Uhrzeit des Verhaltens und den genauen Hergang beschreiben. Die Bezeichnung „häufiges Zuspätkommen“ für eine solche Abmahnung wird nicht ausreichen. Er müsste also genau sagen „Sie sind am 02.02., 05.02. und 08.02.2016 statt um 8:00 Uhr erst um 8:30 Uhr auf der Arbeit erschienen“.
  2. Der Arbeitgeber muss Ihnen deutlich zu verstehen geben, dass es sich bei dem Verstoß um ein Fehlhalten handelt, was er in Zukunft nicht tolerieren wird
  3. Außerdem muss er Ihnen klar machen, dass Sie im Wiederholungsfall mit einer Kündigung Rechnung müssen.

Abmahnungen kann nicht nur der Arbeitgeber aussprechen auch Sie, wenn Sie mit einem Verhalten des Arbeitgebers nicht einverstanden sind. Damit würden Sie sich eine Grundlage für eine unter Umständen auszusprechende fristlose Kündigung schaffen. Beispiel hierfür ist, wenn Ihr Arbeitgeber von Ihnen Handlungen verlangt, die gegen Recht und Gesetz verstoßen würden.

Auf Seiten des Arbeitgebers kann jede Ihnen weisungsbefugte Person eine Abmahnung aussprechen. Im Zweifel ist diese Weisungsbefugnis oder die Bevollmächtigung zur Abmahnung zu belegen.

Eine Abmahnung wird von dem Arbeitgeber immer dann ausgesprochen werden, wenn Ihr Verhalten zwar vertragswidrig ist, aber für eine Kündigung noch nicht ausreicht. Insoweit hat das Bundesarbeitsgericht mehrfach entschieden, dass in den allermeisten Fällen erst einmal eine Abmahnung ausgesprochen werden muss, um Sie auf Ihr Fehlhalten nochmals hinzuweisen.

Nur in ganz krassen Ausnahmefällen, kann eine fristlose Kündigung sofort erfolgen. Beispiel ist hier immer der Diebstahl beim Arbeitgeber.
Insoweit weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass auch mündliche Abmahnungen wirksam sind. Allerdings empfehlen wir hier immer allein aus Nachweisgründen eine schriftliche Abmahnung vorzunehmen. Sollte der Arbeitgeber Ihnen einmal eine mündliche Abmahnung erteilt haben, wird er am Ende Probleme haben den Inhalt dieser Abmahnung nachzuweisen.

Verbreiteter Irrglaube hinsichtlich Abmahnungen besteht insofern, als oftmals angenommen wird, dass mehr als eine Abmahnung erforderlich ist, um eine Kündigung aussprechen zu können. Dies ist jedoch nicht der Fall, eine Abmahnung allein reicht bereits aus, um eine Kündigung durch den Arbeitgeber vorzubereiten. Wenn der Arbeitgeber mehrere Abmahnungen ausspricht, liegt dies allein im Ermessen des Arbeitgebers und ist vielleicht auch dem Umstand geschuldet, dass er eine gleichwertige Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt derzeit nicht findet.

Grundsätzlich hat Arbeitgeber Sie vor einer Abmahnung anzuhören. Jedoch können Sie auch noch mit einer Gegendarstellung die Abmahnung widerlegen. Eine Gegendarstellung ist immer zur Personalakte zu nehmen. Dies hilft Ihnen ggf. bei einem Vorgesetztenwechsel, um die Darstellung des Sachverhalts nicht auf die Sicht des Arbeitgebers zu beschränken.

Fristgebunden ist eine Abmahnung nicht, das bedeutet, sie kann auch noch lange Zeit nach dem Vorfall ausgesprochen werden. Die Rechtsprechung hat allerdings anerkannt, dass die Wirkung einer Abmahnung auf einem bestimmten Zeitraum beschränkt ist – für leichtere Fälle, wie das Zuspätkommen hat eine Abmahnung ein Jahr Gültigkeit, bei schwereren Fällen hat das Bundesarbeitsgericht auch einmal zwei Jahre Gültigkeit der Abmahnung angenommen. Sollte danach ein weiterer Verstoß vorliegen, müsste der Arbeitgeber vor einer Kündigung erneut abmahnen, um die Grundlage für die Kündigung zu schaffen.

Was können Sie nun bei einer Abmahnung tun und was müssen Sie beachten?

  1. Prüfen Sie ob alle Formalien der Abmahnung eingehalten sind,
  2. prüfen Sie, ob der Tatbestand stimmt und Sie angehört wurden,
  3. veranlassen Sie eine Gegendarstellung,
  4. sollte es einen Betriebsrat geben, beschweren Sie sich hier wegen der unberechtigten Abmahnung,
  5. und klagen Sie ggf. auf Rücknahme der Abmahnung aus der Personalakte.
Wir kommen immer ins Boot, wenn Sie mit der Abmahnung nicht weiterkommen und Ihr Arbeitgeber sich auf Ihre Vorschläge nicht einlässt. Wir stehen Ihnen unter den genannten Kontaktdaten zur Verfügung.
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